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  Über Scanner
 

Der Funkscanner

 

Der Begriff Funkscanner bezeichnet Gerätschaften, welche darauf abgestimmt sind möglichst viele Frequenzen zu überwachen. Die Funktionsweise eines Funkscanners ist relativ simpel: der Benutzer stellt eine Mindeststärke ein und der Funkscanner durchsucht im Anschluss alle Kanäle nach passenden Mustern. Die gefundenen Signale werden im Folgenden über Lautsprecher wiedergegeben, dies wird des Öfteren benutzt um analoge Signale wie beispielsweise den Polizeifunk abzuhören. Die Absicht bzw. der Akt staatlichen Funkverkehr abzuhören wird strafrechtlich verfolgt, die Hersteller von Funkscannern treffen beim Bau jedoch keine Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Missbrauch. Einfache Funkscanner wie sie im Amateurfunk eingesetzt werden besitzen zumeist einen sehr eingeschränkten Frequenzbereich, Funkscanner existieren sowohl in mobiler als auch in stationärer Ausführung.

Bekannte Hersteller sind z.B:
www.uniden.com/products/index.cfm

www.icomeurope.com/


Discriminator-Ausgang, wozu?

Das Zeitalter der Digitaltechnik geht auch am Funk nicht spurlos vorbei. Es haben sich auch digitale Betriebsarten herausgebildet. Diese sollen zusehends auch von der Polizei, Feuerwehr und anderen BOS Dienstellen wegen der höheren Abhör - Sicherheit genutzt werden. Zum Empfang und decodieren derselben ist meist ein Computer notwendig, der mit einer guten Soundkarte bestückt mit dem Empfänger verbunden wird. Der Empfänger liefert dabei ein Signal, das aus der ZF-Stufe gewonnen wird. Dieses Signal wird nach außen geführt. Da die ZF eine hochfrequente Baugruppe im Empfänger ( Funkscanner ) darstellt, muß dieses Signal von Resten der Hochfrequenz befreit werden, so daß am Ende ein Kristallklares NF-Signal zur Verfügung steht. Dazu wird eine R/C Kombination dazwischengefügt. Nun wird dieses Signal dem Computer über die Soundkarte zugeführt, wo Programme verschiedenster Art für die Demodulation sorgen. Unsere Scanner liefern Ihnen dieses Signal durch den zusätzlich vorhandenen Diskriminator-Ausgang. Viel Spaß mit den Geräten.


 

Alle Daten die Sie auf dieser Seite sehen, finden Sie auch Öffentlich im Internet, und sind von mir hier nur zusammengefasst worden!!!



Auszüge aus dem TKG
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)
1 Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. 2 Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 3 § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

§ 148 Strafvorschriften
Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage
a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Quelle: Bundesministerium der Justiz 19.09.2008




 
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